Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Vermietungsangebot des Maxhauses, Katholisches Stadthaus in Düsseldorf

I. Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftigen – Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Seminar- und Veranstaltungsräumen des Maxhauses sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Maxhauses (Arrangement). 2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen bzw. Nutzung der Räume gelten unsere AGB als angenommen. 3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen, Technik oder Mobiliar sowie Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Maxhauses.

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung

1. Bei Veranstaltungen kommt der Vertrag durch die Rücksendung der vom Kunden unterzeichneten schriftlichen Buchungsbestätigung des Maxhauses zustande. 2. Vertragspartner sind das Maxhaus und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Maxhaus gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. 3. Sollte der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung durch das Maxhaus. Verschweigt der Kunde, dass es sich um eine politische Vereinigung bzw. eine nicht christliche Glaubensgemeinschaft handelt, so ist das Maxhaus berechtigt, sofort vom Vertrag und ohne Schadenersatzforderungen des Kunden zurückzutreten. 4. Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche des Kunden 6 Monate. 5. Diese Haftungsbeschränkung und kurze Verjährungsfrist gelten zugunsten des Maxhauses auch bei Verletzung von Verpflichtungen bei der Vertragsanbahnung und positiver Vertragsverletzung.

III. Leistungen, Preise, Zahlungen

1. Das Maxhaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Maxhaus schriftlich bestätigten Leistungen zu erbringen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Maxhauses zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Maxhauses an Dritte. 3. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate und erhöht sich der vom Maxhaus allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch jährlich um 10 % erhöht werden. 4. Die Preise können vom Maxhaus ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Leistung des Maxhauses oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Maxhaus dem zustimmt. 5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Maxhauses die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Maxhaus zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Maxhaus trifft ein Verschulden. 6. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg per E-Mail. Rechnungen des Maxhauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist das Maxhaus berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Maxhaus der eines höheren Schadens. 7. Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Zeit hinausgehen, kann das Maxhaus die anfallenden Personalkosten aufgrund von Einzelnachweisen abrechnen, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden. Einzelheiten werden einzelvertraglich geregelt. 8. Das Maxhaus ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzüglich Zahlung zu verlangen. 9. Das Maxhaus ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine müssen im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

IV. Rücktritt des Maxhauses

1. Wird die vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Maxhaus gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Maxhaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 2. Bei einer Option ist das Maxhaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Buchungsanfragen anderer Kunden nach den Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Maxhauses keine feste Buchung für diesen Zeitraum vornimmt. 3. Ferner ist das Maxhaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
  • höhere Gewalt oder andere vom Maxhaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden, in Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden. Das Maxhaus ist eine Einrichtung des Katholischen Gemeindeverbandes Düsseldorf. Sofern sich nach Abschluss des Vertrages herausstellt, dass die Veranstaltung in einem derartigen Maße gegen die Grundsätze der kath. Kirche verstößt, dass dem Maxhaus die Durchführung des Vertrages unzumutbar ist – hierüber entscheidet das Maxhaus –, ist dieses zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt;
  • das Maxhaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Maxhauses in der Öffentlichkeit gefährden kann;
  • ein Verstoß gegen 1.3. dieser AGB vorliegt.
4. Das Maxhaus hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 5. Bei berechtigtem Rücktritt des Maxhauses entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

V. Rücktritt des Kunden (Abbestellung)

1. Bei Rücktritt des Kunden von dem mit dem Maxhaus geschlossenen Vertrag ist das Maxhaus berechtigt, die vereinbarte Miete / das Arrangement in Rechnung zu stellen, auch wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht in Anspruch nimmt, sofern dem Maxhaus eine Weitervermietung nicht mehr möglich oder zumutbar ist. 2. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges des Maxhauses oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. 3. Sofern zwischen dem Maxhaus und dem Kunden ein Termin zum Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Maxhauses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Maxhaus ausübt, sofern nicht ein Fall des Leistungsverzuges des Maxhauses oder eine von ihm zu vertretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt. 4. Bei Stornierungen eines mit dem Maxhaus geschlossenen Vertrages werden in Rechnung gestellt:
  • Bis einschließlich 40 Kalendertage vor gebuchtem Termin: 50,00 € (Bearbeitungspauschale)
  • Von 39 bis 30 Kalendertage vor gebuchtem Termin: 40 % des Arrangement-Umsatzes
  • Von 29 bis 14 Kalendertage vor gebuchtem Termin: 60 % des Arrangement-Umsatzes
  • Von 13 bis 3 Kalendertage vor gebuchtem Termin: 80 % des Arrangement-Umsatzes
  • Von 2 bis 0 Kalendertage vor gebuchtem Termin: 100 % des Arrangement-Umsatzes
Das Haus bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden. 5. Etwaige ersparte Aufwendungen sind mit der vorstehenden Regelung abgegolten. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Maxhaus der eines höheren Schadens vorbehalten.

VI. Mitbringen von Speisen und Getränken

Das Catering bzw. die Bewirtung bei allen Veranstaltungen ist über die Gastronomie im Maxhaus zu beauftragen. Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Maxhaus. In diesen Fällen wird ggf. ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

VII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

1. Soweit das Maxhaus für den Kunden auf dessen schriftliche Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Maxhaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Maxhauses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Maxhauses gehen zulasten des Kunden, soweit das Maxhaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Maxhaus pauschal erfassen und berechnen. 3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Maxhauses berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Maxhaus eine Anschlussgebühr verlangen. 4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete hierfür vorgehaltene kostenpflichtige Anlagen des Maxhauses ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 5. Störungen an vom Maxhaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Maxhaus diese Störungen nicht zu vertreten hat.

VIII. Haftung des Maxhauses

1. Das Maxhaus haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist im nicht leistungstypischen Bereich jedoch beschränkt auf Leistungsmängel, Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Maxhauses zurückzuführen sind. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Maxhauses auftreten, wird das Maxhaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Maxhaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. 2. Für die unbeschränkte Haftung des Maxhauses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Maxhaus. Das Maxhaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Maxhauses. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Maxhaus ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Maxhaus abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf das Maxhaus die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Maxhaus für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Maxhaus der eines höheren Schadens vorbehalten.

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 2. Das Maxhaus kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheit (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. GEMA

1. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Das Maxhaus wird vom Kunden bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.

XII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Maxhauses, Düsseldorf. 3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Maxhauses. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Maxhauses. 4. Es gilt deutsches Recht. 5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Stand: Januar 2013